Arbeitsleben
Dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeit ist
gerade für behinderte Menschen eine wichtige Voraussetzung
für eine
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Deshalb setzt
das SGB IX hier einen Schwerpunkt. Ziel ist es, die
Erwerbsfähigkeit
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen. Dabei soll ihre Teilhabe am Arbeitsleben
möglichst
auf Dauer gesichert werden.
Rechtsanspruch auf behinderungsgerechten
Arbeitsplatz
Generell
gilt: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber dem Arbeitgeber
Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der ihrer Behinderung entsprechend
ausgestattet ist. Dazu müssen die erforderlichen technischen
Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden sowie Maschinen,
Geräte und
Gebäude - zum Beispiel durch eine Rampe - behinderungsgerecht
sein.
Soweit die Finanzierung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist,
trägt
dieser die Kosten. Der Arbeitgeber wird aber finanziell von den
Integrationsämtern, den Arbeitsagenturen oder anderen
Rehabilitationsträgern unterstützt.
Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz
Eine
wichtige Regelung für schwerbehinderte Menschen ist ihr
Rechtsanspruch
auf notwendige Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz bedeutet: Sie
erhalten direkte, persönliche Hilfe am Arbeitsplatz.
Arbeitsassistenten
können beispielsweise als Vorlesekräfte für
sehbehinderte und blinde
Menschen tätig sein, aber auch anderweitige Hilfestellungen zur
Ausübung der Beschäftigung geben.
Rechtsanspruch auf Teilzeit
Außerdem
haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der
schweren
Behinderung notwendig und für den Arbeitgeber zumutbar ist und ihr
sonstige rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Darüber
hinaus
kann ein Anspruch auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
bestehen. Beschäftigten in Werkstätten für behinderte
Menschen soll
eine kürzere Arbeitszeit ermöglicht werden, wenn dies wegen
einer
Kindererziehung oder der Behinderung notwendig erscheint.
Überbrückungsgeld durch alle
Rehabilitationsträger
Hilfe
gibt es auch beim Weg in die Selbstständigkeit. Das so genannte
Überbrückungsgeld ist eine eigenständige Leistungsform
für Menschen,
die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit
beenden oder vermeiden. Seine Aufgabe: Es sichert den Lebensunterhalt
und die soziale Sicherung in den ersten sechs Monaten nach der
Existenzgründung. Neben der Bundesagentur für Arbeit zahlen
auch alle
anderen für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen
Rehabilitationsträger Überbrückungsgeld.
Fragen
Wer ist für die Kosten der
Arbeitsassistenz zuständig?
Ist
Arbeitsassistenz notwendig, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu
bekommen, werden die Kosten bis zu drei Jahren grundsätzlich von
den
Rehabilitationsträgern getragen. Die Integrationsämter tragen
die
Kosten, wenn die Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes
notwendig ist. Die Leistungen werden auch in den Fällen, in denen
die
Rehabilitationsträger zuständige Leistungsträger sind,
von den
Integrationsämtern ausgeführt. In den Fällen, in denen
schwerbehinderte
Menschen an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder einer
Strukturanpassungsmaßnahme teilnehmen und eine Arbeitsassistenz
benötigen, werden die Kosten hierfür von den Arbeitsagenturen
getragen.
Wie wird die Höhe des
Überbrückungsgeldes berechnet?
Das
Überbrückungsgeld entspricht in der Höhe dem
Arbeitslosengeld oder der
Arbeitslosenhilfe, die Sie entweder zuletzt bezogen haben oder
hätten
beziehen können. Auskunft über die Höhe erteilt die
zuständige Agentur
für Arbeit.