DIN 18024 - Barrierefreies Bauen
- Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze. Planungsanforderungen
- Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten. Planungsgrundlagen
Barrierefreies Bauen DIN 18024-1 (01/1998)
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen
Diese Norm entstand im NABau Gremium 01.11.00 "Barrierefreies Bauen". Sie löst die Ausgabe 11/1974 ab. Der Inhalt wurde überarbeitet und den Bedürfnissen aller Nutzer angepaßt.
Anwendungsbereich
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrsanlagen und öffentlich zugängige Grünanlagen sowie Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Spielplätzen müssen für alle Menschen barrierefrei und von fremder Hilfe weitgehend unabhängig nutzbar sein.
Das gilt insbesondere für:
- Rollstuhlbenutzer - auch mit
Oberkörperbehinderung,
- Blinde und Sehbehinderte,
- Gehörlose und Hörgeschädigte,
- Gehbehinderte,
- Menschen mit sonstigen Behinderungen,
- ältere Menschen,
- Kinder, klein- und großwüchsige Menschen.
Die DIN 18024-1 weist Bewegungsflächen aus. Das sind zur barrierefreien Nutzung notwendige Flächen, die sich zwar überlagern dürfen, ausgenommen vor Fahrschachttüren, aber nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein dürfen, z. B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Werbeträger, Türen im geöffneten Zustand und Bepflanzungen oder Ausstattungen.
Als Planungsgrundlage gelten die nachfolgend definierten Flächen. Sie stellen Mindeststandards dar.
400 cm breit und 250 cm tief als Verweilfläche auf Schutzinseln oder Fahrbahnteilern von Hauptverkehrsstraßen,
300 cm breit auf Gehwegen im Umfeld z. B. von Kindergärten und Schulen, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren, sowie auf Fußgängerüberwegen,
300 cm breit und 200 cm tief als Verweilfläche auf Fußgängerüberwegen und Furten von Erschließungsstraßen,
200 cm breit auf Gehwegen an Sammelstraßen,
150 cm breit und 150 cm tief als Wendemöglichkeit, als Ruhe- und Verweilplatz am Anfang und Ende einer Rampe, vor Haus- und Gebäudeeingängen, vor Fernsprechstellen und Notrufanlagen, vor Serviceschaltern, vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwurf-, Ruf- und Sprechanlagen, vor Durchgängen, Kassen und Kontrollen, vor und neben Ruhebänken, vor Bedienungsvorrichtungen, vor und nach Fahrtreppen und Fahrsteigen, vor Rahmensperren und Umlaufschranken,
150 cm breit auf Gehwegen (ausgenommen o. g. Gehwege), auf Hauptwegen, neben Treppenauf- und abgängen (die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf diese Fläche nicht anzurechnen),
150 cm tief neben der Längsseite des Kraftfahrzeugs des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen,
130 cm breit zwischen Umlaufschranken,
120 cm breit zwischen Radabweisern einer Rampe, situationsbedingt auf Hauptwegen,
90 cm breit in Durchgängen an Kassen und Kontrollen, auf Nebengehwegen,
250 cm tief entlang von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß der Grundfläche des Fahrkorbs entsprechen, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief sein. Sie darf sich nicht mit anderen Bewegungsflächen überlagern und nicht gegenüber abwärts führender Treppen angeordnet sein.
Begegnungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zum Ausweichen mit dem Rollstuhl zusätzlich notwendigen Flächen. Die Planungsgrundlagen weisen Mindestflächen aus.
200 cm breit und 250 cm tief müssen Hauptwege und Geh- sowie Nebengehwege für Rollstuhlbenutzer in Sichtweite, höchstens in Abständen von 18 m sein und
180 cm breit und 180 cm tief müssen Gehwege neben Baustellensicherungen in Sichtweite aufweisen.
Die Oberflächenbeschaffenheit von Bewegungs- und Begegnungsflächen muß jederzeit und bei jeder Witterung ein erschütterungsarmes und gefahrloses Begehen und Befahren gewährleisten.
Türen müssen eine lichte Breite von 90 cm und eine lichte Höhe von 210 cm haben.
Fußgängerverkehrsfläche
Gehwege sind gegen die Fahrbahn durch einen mindestens 75 cm breiten Schutzstreifen gegen anbaufreie Hauptverkehrsstraßen abzugrenzen. In Anlieger- und Sammelstraßen darf der Höhenunterschied der Kanten zwischen Fahrbahn und Gehweg nicht geringer als 3 cm sein. Befinden sich Geh- und Radweg auf gleichem Niveau, so sind sie durch einen 50 cm breiten Begrenzungsstreifen zu trennen. Dieser muß sich taktil und optisch kontrastierend von den Rad- und Gehwegbelägen unterscheiden. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein. Gehwege ohne Verweilplätze sollten nicht mehr als 3% Längsgefälle aufweisen, ist dieses jedoch zwischen 3% und 6%, müssen in Abständen von max. 10 m Verweilplätze mit weniger als 3% eingerichtet sein. Das Quergefälle von Gehwegen darf nicht mehr als 2%, im Bereich von Grundstückszufahrten max. 6% betragen. Läßt die topografische Lage keine günstige Korrektur des vorhandenen Gefälles zu, sollten ausgeschilderte Umgehungen oder andere Alternativen angeboten werden. Richtungsänderungen müssen taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar sein.
Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
Übergangsstellen an Fußgängerüberwegen und Furten müssen rechtwinklig zur Fahrbahn angeordnet und so gestaltet sein, daß wartende Personen vom fließenden Verkehr her wahrgenommen werden können.
Straßenverkehrs-Signalanlagen sind nach DIN 32981 und RiLSA akustisch, optisch kontrastierend und taktil auffindbar und benutzbar zu installieren. Die max. Quergeschwindigkeit darf 80 cm/s nicht überschreiten.
Unterschiedliche Ebenen sind außer über Treppen und Fahrtreppen auch über Rampen oder Aufzüge zugängig zu machen. Treppen und Aufzüge werden nicht durch Fahrsteige und Fahrtreppen ersetzt.
Treppen dürfen nicht gewendelt sein. Beidseitig sind Handläufe (Durchmesser 3-4,5 cm) in 85 cm Höhe anzubringen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig und deutlich erkennbar zu machen (z. B. durch taktile Kennzeichnung an den Handläufen). Der äußere Handlauf muß 30 cm waagerecht über Anfang und Ende der Treppe hinausragen, der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen werden. Orientierungssicherheit muß durch taktile Geschoß- und Wegebezeichnungen gegeben sein. Treppenläufe mit mehr als 3 Stufen müssen auf der ersten und letzten Stufe über die gesamte Trittbreite durch einen 50 mm bis 80 mm breiten kontrastierenden Streifen gekennzeichnet werden. Bei Treppen bis zu 3 Stufen gilt dies für alle Stufen. Stufenunterschiede sind nicht zulässig. An freien seitlichen Stufen ist eine 2 cm hohe Aufkantung nötig. Die Durchgangshöhe unter Treppen beträgt 230 cm.
Fahrtreppen dürfen eine Geschwindigkeit von 0,5 m/s nicht überschreiten. Sie müssen einen Vorlauf von min. 3 Stufen haben.
Fahrsteige haben eine Geschwindigkeits- und Steigungsbegrenzung einzuhalten.
Bei Rampen ist eine Steigung von max. 6% einzuhalten. Sie müssen mindestens 120 cm breit sein nach 6 m Länge ist ein 150 cm langes Zwischenpodest vorzusehen. Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig mit Radabweisern und Handläufen auszustatten. Sie müssen ohne Quergefälle sein. In Verlängerung der Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet sein.
Der Betrieb von Aufzügen muß auf Nutzungsanforderung verfügbar sein. Der Fahrkorb muß eine Lichte Breit von 110 cm, eine lichte Tiefe von140 cm und die Fahrschachttüren eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen. Im Fahrkorb sollen ein Klappsitz und gegenüber der Tür ein Spiegel zur Orientierung angebracht sein. Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit akustischen Haltestellenansagen auszurüsten.
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Bahnsteige dürfen einen Höhenunterschied von 3 cm zu den entsprechenden Fahrgasträumen nicht überschreiten. Einstiegstellen müssen taktil und optisch kontrastierend ausgebildet sein; Sitzgelegenheiten und Witterungsschutz auch für Rollstuhlbenutzer sind vorzusehen. Bewegungsflächen an Haltestellen dürfen nicht von Radwegen gekreuzt werden. An stark frequentierten, zentralen Bahnhöfen sind Sanitäranlagen vorzusehen (nach DIN 18024-2).
3% der Pkw-Stellplätze, mindestens ein Stellplatz, müssen nach DIN 18025 ausgebildet sein. Bei Längsparkplätzen muß mindestens ein Pkw-Stellplatz 750 cm lang und 250 cm breit sein.
Öffentliche Fernsprechstellen und Notrufanlagen müssen auch durch Rollstuhlbenutzer angefahren und benutzt werden können. Die Bewegungsfläche beträgt 150 cm in Breite und Tiefe.
Bedienungselemente z. B. an Geld- und Fahrkartenautomaten, Schaltern, Tastern, Briefeinwurf- und Codekartenschlitzen sowie alle Notrufschalter müssen anfahrbar und auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in einer Höhe von 85 cm anzubringen, gleiches gilt auch für Ablageflächen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Durch taktil und optisch kontrastierende Gestaltung müssen sie leicht für blinde und sehbehinderte Menschen erkenn- und nutzbar sein Sensortasten als ausschließliche Bedienungselemente sind nicht gestattet.
Ausstattung, Orientierung, Beschilderung und Beleuchtung
Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrsanlagen und Grünanlagen sowie Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Grünanlagen müssen mit Orientierungshilfen (für Blinde und Sehbehinderte mit Bodenindikatoren nach E DIN 32984) ausgestattet sein.
Ausstattungen müssen optisch kontrastierend wahrnehmbar und ohne Unterscheidungen ausgebildet sein. Für Blinde ist die Ausstattung auf einem 3 cm hohen Sockel entsprechend den Außenmaßen der Ausstattung (z. B. Telefonhaube) oder ohne Unterscheidung bis 10 cm über den Boden herunterreicht oder mit Unterscheidungen mit einer 15 cm breiten Tastleiste mit der Oberkante in 25 cm Höhe über dem Boden entsprechend den Außenmaßen der Ausstattung vorzusehen.
Für Blinde, Sehbehinderte und Menschen mit anderen sensorischen Einschränkungen müssen Hinweise optisch kontrastierend durch Hell-/Dunkelkontrast und taktil oder akustisch frühzeitig erkennbar sein. Bei Richtungsänderungen oder Hindernissen sind besondere Markierungen vorzusehen. Größe und Art der Schriftzeichen haben eine gute, blendfreie Lesbarkeit zu garantieren.
Haltestelleninformationen und andere Orientierungshilfen sind so zu gestalten und zu montieren, daß sie auch durch Blinde (taktil oder akustisch), Sehbehinderte (Großschrift), Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige (Höhe der Anbringung) erkenn- und nutzbar sind. Sie sind ausreichend hell zu beleuchten.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen
und Treppen mit
künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.
Barrierefreies Bauen DIN 18024-2 (11/1996)
Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen
Mit der Überarbeitung der Norm/Planungsgrundlagen der Ausgabe 04.1976 wurde eine bessere Anpassung der DIN 18024-2 an die Bedürfnisse der Nutzer an barrierefreie, öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten erreicht. Wesentliche Schwerpunkte der neuen Fassung werden nachfolgend erläutert und z. T auch auf Änderungen gegenüber der Fassung aus dem Jahre 1976 verwiesen.
Anwendungsbereich
Planung, Ausführung und Einrichtung von öffentlich zugängigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Arbeitsstätten und deren Außenanlagen, bauliche und Nutzungsveränderungen müssen in allen Teilen eine barrierefreie Zugängigkeit und Nutzung gewähren. Öffentliche Gebäude müssen für alle Menschen barrierefrei und von fremder Hilfe unabhängig zugängig und nutzbar sein. Das gilt insbesondere für:
- Rollstuhlbenutzer - auch mit
Oberkörperbehinderung,
- Blinde und Sehgeschädigte,
- Gehörlose und Hörgeschädigte,
- Gehbehinderte,
- Menschen mit sonstigen Behinderungen,
- ältere Menschen,
- Kinder, klein- und großwüchsige Menschen.
Diese Norm gilt nicht für Krankenhäuser.
Bewegungsflächen sind nach dem Mindestplatzbedarf der Rollstuhlbenutzer bemessen und die Anforderungen an die Orientierungshilfen entsprechen den Erfordernissen, die für blinde und sehgeschädigte Menschen geschaffen werden müssen. Die DIN weist Flächenmaße der Bewegungsflächen entsprechend der jeweiligen Nutzung aus, d. h. in jedem Raum und am Anfang und Ende jeder Rampe muß eine Fläche von 150 x150 cm (bisher 140 x 140 cm) als Wendefläche für Rollstuhlbenutzer vorgehalten werden. Das gilt auch vor Fahrschachttüren, vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern, vor Serviceschaltern, vor Durchgängen, Kassen und Kontrollen sowie vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwurf-, Ruf- und Sprechanlagen.
150 cm tief vor Therapieeinrichtungen (Badewannen, Liegen), vor dem Rollstuhlabstellplatz, neben der Längsseite des Pkw,
150 cm breit Flure, Hauptwege sowie Flächen neben Treppenauf- und -abgängen,
120 cm breit Flächen entlang der Einrichtungen, die Rollstuhlbenutzer seitlich anfahren müssen,
90 cm breit Durchgänge neben Kassen und Kontrollen und alle Nebenwege.
Neu ist die Forderung einer Begegnungsfläche bei mehr als 15 m langen Fluren und Wegen von 180 x 180 cm.
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben (bisher nur 85 cm). Türen von Sanitär- und WC-Räumen sowie von Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen. Hauseingangs- und Brandschutztüren müssen kraftbetätigt und manuell zu öffnen und zu schließen sein. Rotationstüren dürfen nur bei gleichzeitigem Einbau von Drehflügeltüren vorgesehen werden.
Stufenlos erreichbar müssen jetzt alle Gebäudeebenen sein. Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein (bisher 2,5 cm zulässig).
Aufzüge
110 x 140 cm Fahrkorbabmessungen gelten
wie bisher,
90 cm breit Fahrschachttüren (bisher 80 cm),
akustische Haltestellenansage bei mehr als 2 Haltestellen,
Klappsitz, Spiegel an der Fahrkorbrückwand
Rampen
150 cm langes Zwischenpodest (bisher 120 cm) bei 6m Rampenlänge,
6% max. Steigung,
Handlauf und Radabweiser beidseitig,
Quergefälle vermeiden
Treppen (s. hierzu auch Angaben DIN 18024-1)
beidseitig Handlauf in 85 cm Höhe, akustische Haltestellenansage, Flucht- und Brandschutztüren dürfen nicht gewendelt sein
Bodenbeläge im Gebäude müssen nach ZH 1/571(Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Herausg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft) rutschhemmend, rollstuhlgerecht und fest verlegt sein und sich nicht elektrostatisch aufladen. Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (zu Hauseingängen und Garagen) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein, das Quergefälle darf nicht 2% und das Längsgefälle nicht 3§ überschreiten.
Sanitärräume müssen mindestens mit einer rollstuhlgerechten WC-Kabine ausgerüstet sein. WC-Becken müssen künftig beidseitig mit dem Rollstuhl angefahren werden können. Rechts und links neben dem Klosettbecken sind 95 cm breite (bisher 70 cm) und 70 cm tiefe sowie vor dem Klosettbecken 150 x 150 cm große (bisher 120 x 120 cm) Bewegungsfläche vorzusehen. Die Sitzhöhe beträgt 48 cm (bisher 50 cm). 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muß sich der Benutzer anlehnen können. Auf jeder Seite des Beckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausreichende Haltegriffe (Abstand zwischen den Griffen 70 cm, Höhe 85 cm; in der waagerechten und in der senkrechten Position müssen sie selbständig arretieren) mit einer Hebellast am äußeren vorderen Punkt von 100 kg zu montieren. Die WC-Spülung muß beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein. Inzwischen haben Herstellerfirmen von Haltegriffen schon eine sensorische Spülauslösung, die am Griffende montiert wird entwickelt. Detailliert geregelt wird durch die DIN auch die Anbringung eines Waschtisches mit einer Oberkante von max. 80 cm bei voller Unterfahrbarkeit. Schwenkbare Armaturen mit Warmwasseranschluß sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslose Armaturen mit Auslauf vorzusehen. Der Notrufschalter muß vom Boden aus erreichbar (Zugschnur), die Toilettentür von innen abschließbar und im Notfall von außen entriegelbar sein.
Bedienungsvorrichtungen wie z. B. Schalter Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze und Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen und Notrufschalter sind in 85 cm Höhe anzubringen, dürfen nicht scharfkantig oder versenkt sein. Sie müssen leicht erkennbar und gut bedienbar sein.
Rollstuhlabstellplätze sollten vorzugsweise im Eingangsbereich vorgesehen werden und 190 cm breit und 150 cm tief sein.
Tresen, Serviceschalter und Verkaufstische sind 85 cm hoch und mindestens ein Element ist unterfahrbar auszubilden.
Orientierungshilfen und Beschilderung sind so signalwirksam anzuordnen, daß Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind. Größe und Art der Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen. Orientierungshilfen sind zudem auch tastbar auszuführen (strukturierte Oberfläche); bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden. Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Podesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei und mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorzusehen. Auf Fluchtwegen und -gängen sollte durch besondere Lichtbänder und richtungsweisende Beleuchtung, z. B. in Fußbodenleistenhöhe sowie durch akustische Signale die Orientierungsmöglichkeit gesichert sein.
Pkw-Stellplätze 1% der Stellplätze (bisher 3%), mindestens aber zwei Plätze müssen nach DIN 18025-1 gestaltet sein (350 cm breit bei Parallelparkplatz, 750X250 cm bei Längsparkplatz). In der Nähe des Eingangs ist ein Stellplatz für einen Kleinbus (Höhe 250 cm, Länge /50 cm, Breite 350 cm) vorzuhalten. In Parkhäusern und Tiefgaragen sollten rollstuhlgerechte Stellplätze in der Nähe der Aufzüge sein, ansonsten unmittelbar am Haupteingang.