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Pauschalbeitrag

Neuregelung beim Unterhaltsrückgriff

Wichtig ist für die Eltern behinderter und pflegebedürftiger Kinder die Regelung des so genannten Unterhaltsrückgriffs. Der Anspruch der Sozialhilfeträger gegen unterhaltspflichtige Eltern wird mit der Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 46 Euro abgegolten. Es ist sichergestellt, dass Unterhaltspflichtige wegen ihrer Zahlungen nicht selbst zum Hilfebedürftigen werden. Diese Neuregelung wird flankiert durch die Regelungen über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wahlrecht

Darüber hinaus haben Eltern von Kindern im Alter zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf eine besondere Härte zu berufen. Dies hat eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung zur Folge. Nach dem 27. Lebensjahr der Kinder besteht diese Antragsmöglichkeit zwar nicht mehr, die Eltern müssen den Pauschalbetrag von 46 Euro monatlich jedoch nicht zahlen, wenn sie dadurch selbst hilfebedürftig würden, und können ab 2005 unabhängig vom Alter des Kindes einen Härtefall geltend machen.

Hintergrund

Die Sozialhilfe sieht Leistungen an Menschen vor, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind,

  • wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs.1 SGB IX),
  • wenn die Behinderung wesentlich, d. h. die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist
  • und wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales



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