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Behindertenreisen und betreute Reisen Deutschland
VERHINDERUNGSPFLEGE

Pflegestufen

(§ 15 SGB XI)

Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.

Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Pflegebedürftigkeit, die der MDK beurteilt.

Pflegestufe I – erheblich Pflegebedürftige

Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.

Leistungen

in EUR
ab2010
                 
in EUR
ab 2010
                     

Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung

   225,-
   235,-

Monatliche Pflegesachleistungen

   440,-
   450,-

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

   440,-
   450,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.510,-
1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich

1.023,-
1.023,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte LaienhelferInnen

1.510,-
1.510,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte LaienhelferInnen

   440,-
   450,-

 betreute Reisen Deutschland
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Pflegestufe II – schwer Pflegebedürftige

Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 180 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 120 Minuten entfallen.

Leistungen

  in EUR
  ab 2010
  in EUR
  ab 2012
              

Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung

   430,-
   440,-

Monatliche Pflegesachleistungen

1.040,-
1.100,-

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

1.040,-
1.100,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.510,-
1.510,-

Vollstationäre Pflege monatlich

1.279,-
1.279,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Pflegehilfskräfte mit Pflegebefähigung

1.510,-
1.550,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte LaienhelferInnen

   430,-
   440,-
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     betreute Reisen Deutschland


Pflegestufe III – schwerst Pflegebedürftige

Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen

in EUR
ab 2010

   in EUR
ab 2012
     

Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung

   685,-

    700,-

Monatliche Pflegesachleistungen

1.510,-

1.550,-

Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall

1.918,-

1.918,-

Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

1.510,-

1.550,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.510,-

1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich

1.510,-

1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall

1.825,-

1.918,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Pflegehelfer mit Pflegebefähigung

1.510,-

1.550,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Verwandte

   685,-

   700,-
                                                        

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und Behinderten Reisen Seite

Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

(§ 45 SGB XI)

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2002 - nouvelliert am 01.07.2008)ermöglicht zusätzliche Leistungen für betreuungsbedürftige Menschen die durch Angehörige im häuslichen Bereich versorgt werden.
Dies trifft insbesondere auf Personen mit:

neurologischen Erkrankungen - wie:
  • Alzheimer
  • Demenz
  • Hirnorganisches Psychosyndrom
  • Multiple Sklerose
  • Parkinson
  • Schlaganfall
mentale Retardierungen     wie z. Bsp.:
  • Autismus
  • Down-Syndrom
  • kognitiv-intellektuelle Defizite
  • Lernschwierigkeiten
psychischen Erkrankungen -
wie z. Bsp.:
  • depressive Syndrome (Manien)
  • gegenwärtig schwere depressive Episode
    mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezividierenden depressiven oder einer bipolaren affektiven Störung
  • induzierte wahnhafte Störungen
  • sozio-emotionale Entwicklungsstörungen
  • Neurosen
  • Persönlichkeitsstörungen
  • Psychosen
  • Schizophrenie
  • schizotype und schizoaffektive Störungen

zu.

Die durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu erfolgende Begutachtung muss als Folge der Krankheit oder Behinderung eine dauerhafte erhebliche oder erhöhte  Einschränkung der Alltagskompetenz und damit einen erheblichen oder erhöhten allgemeinen Betreuungsbedarf festgestellt haben, z.B.: Weglauftendenz, Störung des Tag-und-Nacht-Rhythmus, Verkennen von Alltagssituationen im situativen Kontext, Eigen - oder Fremdgefährdung.

Durch die Nouvellierung des § 45, SGB XI sollen in verstärktem Maße Angehörige entlastet werden, für die eine Rund-Um-Die-Uhr-Betreuung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Angehörige von Personen die den MDK Begutachtungskriterien entsprechen, erhalten deshalb einen zusätzlichen Betreuungsbetrag, der je nach Betreuungsumfang zwischen 100 und 200 Euro pro Monat beträgt.
Die Mittel sind allerdings zweckgebunden für beaufsichtigende Betreuungsformen in Gruppen oder im häuslichen Bereich zu verwenden und werden nicht in bar ausgezahlt.

Nach welchen Kriterien evaluiert der MDK ? 
Neben den Begutachtungsrichtlinien gemäß § 282 SGB V ( G 5) zum Beisp. für: Soziotherapie, Häusliche Psychiatrische Krankenpflege oder S3-Richtlinien Depression,  ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen u. a. vom Gesetzgeber nach § 18, SGB XI beauftragt,
den Grad der Pflege - und Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. 



MDK  BEGUTACHTUNGSKRITERIEN  zur FESTSTELLUNG ERHEBLICHER ODER ERHÖHTER
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT WEGEN UNZUREICHENDER ALLTAGSKOMPETENZEN
analog den 13 ABEDL   (nach Monika Krohwinkel )   
SO ERKENNEN ANGEHÖRIGE
EINE DEMENZ !

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenzen)

  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzu­nehmen

  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maß­nahmen als Folge einer therapieresistenten Depression (s. a. Depressionen > Allgemeines) oder Angststörung

  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabge­setz­tes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführen

  9. Gestörter Tages-Nacht-Rhythmus

  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren im situativen Kontext

  12. Ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosig­keit aufgrund einer therapieresistenten Depression.



die beginnende
Demenz erkennen:
  • noch relativ erhaltene Alltagsselbstständigkeit
  • das Kurzzeitgedächtnis lässt jedoch nach
  • Fehlbeurteilung vor allem komplexer Situationen/Sachverhalte, erste Orientierungsprobleme in fremder Umgebung
  • Wortfindungsstörungen, nicht präsente Wörter werden umschrieben
  • Stimmungsschwankungen, Antriebsarmut und Reizbarkeit






die fortgeschrittene
Demenz erkennen:
  • Verlust der Fähigkeit, Tagesabläufe zu strukturieren.     (bleibt z. Bsp. den ganzen Tag über im Bett liegen)
  • Koordinationsstörungen der Extremitätenmotorik (schlurfender, unsicherer  tastender Gang)
  • Massive Vergesslichkeit von Terminen und Namen
  • Fortschreitende Orientierungsstörungen; es bestehen zum Beispiel Schwierigkeiten die eigene Wohnung wieder zu finden.
  • Gestörter Tag-Nacht-Rhythmus
  • verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit
  • Gesteigerte Unruhe und (verbale oder tätliche) Aggressivität






die hochgradige
Demenz erkennen:
  • Unfähigkeit selbst zu einfachen Alltagstätigkeiten
  • Verlust der Kontrolle über Körperfunktionen (z. Bsp.: Inkontinenz)
  • Verlust der kommunikativen Fähigkeiten (nonverbal: keine Gestik, starre  Mimik) - (verbal: unartikulierte, brabbelnde "Echo-Sprache")
  • Kompletter Orientierungsverlust
  • Nichterkennen der nächsten Angehörigen (z. Bsp.: "Sie sind doch nicht meine Frau"
  • Schwerste Form der Pflegebedürftigkeit
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Höherstufung

Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird.


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bitte besuchen Sie auch unsere Behindertenreisen - betreute-Reisen - Internet  Partner auf deren Webseiten

www.promotours.com  |   www.accessible-van-rental.eu  | www.gesund-trotz-demenz.org  |  www.bb2000.org  |   www.accessible-accommodation.eu
www.promotours.de    www.behindertentouristik.de  |  www.sos-pflege.de  |  www.betreutes-reisen.org  |   www.verhinderungspflege.eu




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