| HOME |
|||
| KONTAKT |
|||
| ABOUT |
|||
| IMPRESSUM |
|||
|
|||
| Behindertenreisen und betreute
Reisen Deutschland |
|||
| VERHINDERUNGSPFLEGE | |||
(§ 15 SGB XI)
Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.
Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Pflegebedürftigkeit, die der MDK beurteilt.
Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.
Leistungen |
in EUR ab2010 | in EUR ab 2010 |
|
Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung |
225,- | 235,- |
|
Monatliche Pflegesachleistungen |
440,- | 450,- |
|
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
440,- | 450,- |
| 1.510,- | 1.550,- |
|
|
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.023,- | 1.023,- |
|
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte LaienhelferInnen |
1.510,- | 1.510,- |
|
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte LaienhelferInnen |
440,- | 450,- |
Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 180 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 120 Minuten entfallen.
Leistungen |
in EUR ab 2010 | in EUR ab 2012 |
|
Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung |
430,- | 440,- |
|
Monatliche Pflegesachleistungen |
1.040,- | 1.100,- |
|
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
1.040,- | 1.100,- |
|
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) |
1.510,- | 1.510,- |
|
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.279,- | 1.279,- |
|
Ersatzpflege,
Verhinderungspflege durch
Fachkräfte und nicht verwandte Pflegehilfskräfte mit
Pflegebefähigung |
1.510,- | 1.550,- |
|
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte LaienhelferInnen |
430,- | 440,- |
| betreute
Reisen Deutschland |
Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Leistungen |
in EUR | in EUR ab 2012 |
|
Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung |
685,- | 700,- |
|
Monatliche Pflegesachleistungen |
1.510,- | 1.550,- |
|
Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall |
1.918,- | 1.918,- |
|
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
1.510,- | 1.550,- |
|
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) |
1.510,- | 1.550,- |
|
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.510,- | 1.550,- |
|
Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall |
1.825,- | 1.918,- |
|
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch
Fachkräfte und nicht verwandte Pflegehelfer mit
Pflegebefähigung |
1.510,- | 1.550,- |
|
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Verwandte |
685,- | 700,- |
(§ 45 SGB XI)
Das
Pflegeleistungsergänzungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2002 - nouvelliert am 01.07.2008)ermöglicht
zusätzliche Leistungen für betreuungsbedürftige Menschen
die durch Angehörige im häuslichen Bereich versorgt werden.
Dies trifft insbesondere auf Personen mit:
neurologischen Erkrankungen - wie:
|
mentale Retardierungen wie z. Bsp.:
|
psychischen Erkrankungen - wie z. Bsp.:
|
zu.
Die
durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu erfolgende
Begutachtung muss als Folge der Krankheit oder Behinderung eine
dauerhafte erhebliche oder erhöhte Einschränkung der
Alltagskompetenz und
damit
einen erheblichen oder erhöhten allgemeinen Betreuungsbedarf
festgestellt haben,
z.B.: Weglauftendenz, Störung des Tag-und-Nacht-Rhythmus,
Verkennen von
Alltagssituationen im situativen Kontext, Eigen - oder
Fremdgefährdung.
Durch die Nouvellierung des § 45, SGB XI sollen in verstärktem Maße Angehörige entlastet werden, für die eine Rund-Um-Die-Uhr-Betreuung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Angehörige
von Personen die den MDK Begutachtungskriterien entsprechen,
erhalten deshalb einen zusätzlichen Betreuungsbetrag, der je nach
Betreuungsumfang zwischen 100 und 200 Euro pro Monat beträgt.
Die Mittel sind allerdings zweckgebunden für beaufsichtigende Betreuungsformen in Gruppen oder im
häuslichen Bereich zu verwenden und werden nicht in bar ausgezahlt.
Nach welchen Kriterien evaluiert der MDK ?
Neben den Begutachtungsrichtlinien gemäß § 282 SGB V (
G 5) zum Beisp. für: Soziotherapie, Häusliche Psychiatrische
Krankenpflege oder S3-Richtlinien Depression, ist der
Medizinische Dienst der Krankenkassen u. a. vom Gesetzgeber nach §
18, SGB XI beauftragt,
den Grad der Pflege - und Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.
| MDK BEGUTACHTUNGSKRITERIEN zur FESTSTELLUNG ERHEBLICHER ODER ERHÖHTER BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT WEGEN UNZUREICHENDER ALLTAGSKOMPETENZEN analog den 13 ABEDL (nach Monika Krohwinkel ) |
SO ERKENNEN ANGEHÖRIGE EINE DEMENZ ! |
||||||
|
die beginnende Demenz erkennen: |
|
|||||
| die fortgeschrittene Demenz erkennen: |
|
||||||
| die hochgradige Demenz erkennen: |
|
||||||
Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird.
|
© 1997-2010 - Michelle
Schauf
|
|