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 ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren            

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ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren

SGB IX   (SGB 9 ) 


Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt.
Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.


Behinderte Menschen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sie jedenfalls so schnell wie möglich zu überwinden oder zumindest abzubauen. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen.

Außerdem sind die Leistungen nun individuell. Behinderte Menschen sind mündige und kompetente Partner. Ihre Interessen und Wünsche sind seither ein ganz zentraler Aspekt des Rehabilitationsprozesses. Sie sind nicht mehr Objekt des Rehabilitationsprozesses, sondern nehmen ihre Rolle als Subjekt selbstbestimmt wahr. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Rehabilitationsträger durch Bescheid begründen müssen, weshalb den Wünschen im Einzelfall nicht entsprochen wurde.

Schließlich geht es bei den Leistungen gerecht zu.
So gibt es spezielle Förderungen für Frauen und Kinder, damit sie durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht oder Alter nicht doppelt benachteiligt sind.


Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch IX hat die Situation behinderter Menschen von Grund auf verbessert. Es hilft behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihre eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen. Das neue Gesetz hat an die Stelle der Fürsorge die Idee der Teilhabe gesetzt. Teilhabe bedeutet: Durch die notwendigen Sozialleistungen sollen behinderte Menschen die Hilfen erhalten, die sie benötigen, um am Leben der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben teilnehmen zu können.

Die Idee der Teilhabe setzt zugleich auf die engagierte Teilnahme und das Verständnis vieler. Menschen müssen den neuen Gesetzestext mit Leben erfüllen. Behinderte Menschen sind auf Rehabilitationsträger angewiesen, die nach den besten Lösungen suchen und ihre Hilfen gut abstimmen. Sie brauchen Arbeitgeber und Betriebsräte, die sich um Arbeitsplätze für behinderte Menschen kümmern, Kindertagesstätten und Schulen, die Integration ermöglichen, sowie Behörden und Verkehrsmittel, die leicht zugänglich sind. Kurz: Die ganze Gesellschaft ist hier gefordert.



Behinderung - was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Von einer drohenden Behinderung spricht man, wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten ist.

Voraussetzungen zur Hilfe?

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter "Grad der Behinderung" festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So setzen manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr) voraus, dass der Grad der Behinderung festgestellt wurde. Jeder behinderte Mensch kann - aber muss nicht - bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen; für ihn können auch Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte handeln.

Wer ist schwerbehindert?

Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn der Grad ihrer Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt, sie in der Bundesrepublik wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind. Sie erhalten nach Teil 2 des SGB IX besondere Hilfen - z. B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub. Der GdB (Grad der Behinderung) wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen definiert. Und zwar abgestuft nach Zehnergraden von 20 bis 100. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 10 ausmachen würden. Um die Übersichtlichkeit und Transparenz der Rechte schwerbehinderter Menschen auf hohem Niveau zu gewährleisten, wurde das frühere Schwerbehindertengesetz "en bloc" als Teil 2 in das SGB IX eingeordnet. Neben sprachlichen Anpassungen wurden auch verschiedene Verbesserungen vorgenommen, die in einer Broschüre dargestellt sind.


© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 




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der ABS e.V. Arbeitsgemeinschaft Behinderte und Senioren verhilft körperlich, psychisch und geistig behinderten Jugendlichen und
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