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(§ 39 SGB XI) Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegekraft, wenn die Pflegeperson zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen aufgrund Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. (Verhinderungspflege) Ersatzpflege, wird auch anerkannt, wenn: * die
Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
* alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft). * die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist. * es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt. Voraussetzungen * Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits seit mindestens 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. * Wenn die Ersatzpflege ein weiteres Mal beansprucht wird, ist keine Vorauspflege von 6 Monaten erforderlich. * Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden. Dauer und Kosten Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (so genannte Urlaubsvertretung). * Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen dabei € 1.510,- im Kalenderjahr ( 1550,- € ab 01.01.2012) nicht überschreiten. * Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes, also € 225,- in Pflegestufe I, ( 225,- € ab 01.01.2012) € 430,- in Stufe II, (440,- € ab 01.01.2012) bzw. € 685,- in Stufe III, ( 700,- € ab 01.01.2012) nicht überschreiten. Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister. Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des/r Ehepartners/in), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des/r Ehepartners/in, Schwager/Schwägerin. Soweit diesen, mit dem Pflegebedürftigen verwandten bzw. verschwägerten Personen notwendige Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall entstehen, können diese Kosten auf Nachweis von der Pflegekasse bis zu maximal € 1.510,- ( 1.550,- € ab 01.01.2012) längstens für 28 Kalendertage übernommen werden. * Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von € 1.510,- ( 1.550,- € ab 01.01.2012) im Kalenderjahr. (Ebenfalls längstens für 28 Kalendertage) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege Leistet das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ (Pflege Sozialhilfe), so kann es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege übernehmen (Pflegeperson Sozialhilfe). Praxistipps * Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege im selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden. * Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), der bei Familien mit behinderten Kindern diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Freizeitaktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, kann bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsene gilt diese Möglichkeit. Wer hilft weiter? Individuelle Auskünfte erteilen die Pflegekassen bzw. das Sozialamt |
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der ABS e.V. - Arbeitsgemeinschaft Behinderter und Senioren ist ein eingetragener Verein (seit Jan. 2000) Unsere fachlich qualifizierten Ehrenamtlichen wie auch angestellten Mitarbeiter betreuen kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen während selbst organisierter Ferienmaßnahmen oder während ärztlich angeordneter Therapie und Kur Reisen in Deutschland, Italien, Frankreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechien und der Türkei. Für eine erste telefonische Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter den Rufnummern: 0160 258 4789 oder 06572 / 932905 (Anrufbeantworter) zur Verfügung |
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