Werkstätten
Arbeitsförderungsgeld
Seit dem In-Kraft-Treten
des SGB IX erhalten behinderte Beschäftigte im Arbeitsbereich von
Werkstätten für behinderte Menschen eine zusätzliche
Unterstützung. Wer
hier arbeitet, bekommt monatlich 26 Euro mehr, wenn sein Arbeitsentgelt
zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld 325 Euro pro Monat nicht
übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro/Monat,
beträgt
das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen
diesem
und 325 Euro/Monat.
Lebensunterhalt in Werkstätten für
behinderte Menschen
Neues
ergibt sich im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte
Menschen
auch aus dem Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung: Die dort
Beschäftigten
müssen ihr Mittagessen nunmehr selbst bezahlen, wenn ihr Einkommen
die
Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - zur
Zeit
rund 580 Euro/Monat - übersteigt. Die Regelung gilt auch für
behinderte
Menschen in Fördergruppen bzw. Tagesförderstätten. Die
zuständigen
Landesbehörden können Näheres über die Bemessung
des Beitrags für das
Mittagessen bestimmen.
Das Ausbildungsgeld
Das
Ausbildungsgeld beträgt monatlich 57 Euro im ersten Jahr und 67
Euro im
zweiten Jahr - einheitlich in allen Bundesländern. Das
Ausbildungsgeld
wird im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich - dem
früheren
Arbeitstrainingsbereich - gezahlt (vorausgesetzt, es besteht kein
Anspruch auf Übergangsgeld). Und weil das Ausbildungsgeld zugleich
dem
Lohn entspricht, der den Beschäftigten ohne Abstriche zusteht,
bedeutet
diese Erhöhung zugleich ein entsprechendes Mindestentgelt in der
Werkstatt für behinderte Menschen.
Hintergrund
So wird das Arbeitsförderungsgeld beim Einkommen, bei der
Sozialversicherungspflicht und bei der Steuer berücksichtigt:
- Beim
Einkommen: Das Arbeitsförderungsgeld ist Einkommen im
sozialhilferechtlichen Sinne und wird insoweit auf die Leistungen der
Sozialhilfe angerechnet.
Ausnahme: Bei der Prüfung, ob behinderte
Werkstattbeschäftigte mit ihrem Einkommen und Vermögen zu den
Kosten
ihrer Wohnheimunterbringung herangezogen werden können, bleibt das
Arbeitsförderungsgeld außer Ansatz.
- Bei der Sozialversicherungspflicht: Das
Arbeitsförderungsgeld ist sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsentgelt.
- Bei der Steuer: Das
Arbeitsförderungsgeld ist den Einkünften im Sinne von §
19 Einkommensteuergesetz zuzurechnen.