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Werkstätten

Arbeitsförderungsgeld

Seit dem In-Kraft-Treten des SGB IX erhalten behinderte Beschäftigte im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen eine zusätzliche Unterstützung. Wer hier arbeitet, bekommt monatlich 26 Euro mehr, wenn sein Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld 325 Euro pro Monat nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro/Monat, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen diesem und 325 Euro/Monat.

Lebensunterhalt in Werkstätten für behinderte Menschen
Neues ergibt sich im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen auch aus dem Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung: Die dort Beschäftigten müssen ihr Mittagessen nunmehr selbst bezahlen, wenn ihr Einkommen die Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - zur Zeit rund 580 Euro/Monat - übersteigt. Die Regelung gilt auch für behinderte Menschen in Fördergruppen bzw. Tagesförderstätten. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung des Beitrags für das Mittagessen bestimmen.

Das Ausbildungsgeld
Das Ausbildungsgeld beträgt monatlich 57 Euro im ersten Jahr und 67 Euro im zweiten Jahr - einheitlich in allen Bundesländern. Das Ausbildungsgeld wird im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich - dem früheren Arbeitstrainingsbereich - gezahlt (vorausgesetzt, es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld). Und weil das Ausbildungsgeld zugleich dem Lohn entspricht, der den Beschäftigten ohne Abstriche zusteht, bedeutet diese Erhöhung zugleich ein entsprechendes Mindestentgelt in der Werkstatt für behinderte Menschen.

Hintergrund
So wird das Arbeitsförderungsgeld beim Einkommen, bei der Sozialversicherungspflicht und bei der Steuer berücksichtigt:

  • Beim Einkommen: Das Arbeitsförderungsgeld ist Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne und wird insoweit auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
    Ausnahme: Bei der Prüfung, ob behinderte Werkstattbeschäftigte mit ihrem Einkommen und Vermögen zu den Kosten ihrer Wohnheimunterbringung herangezogen werden können, bleibt das Arbeitsförderungsgeld außer Ansatz.
  • Bei der Sozialversicherungspflicht: Das Arbeitsförderungsgeld ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Bei der Steuer: Das Arbeitsförderungsgeld ist den Einkünften im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz zuzurechnen.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales



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