Wunsch- und Wahlrechte
Jedes Leben ist individuellDer Umgang mit
behinderten Menschen zielt auf selbstbestimmte Teilhabe am Leben in
unserer Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben. Teilhabe setzt
auch Teilnahme voraus - bei Entscheidungsprozessen über Leistungen
und
gleichermaßen bei der Auswahl und Ausführung von Leistungen.
§ 9 des
SGB IX spricht hier vom "Wunsch- und Wahlrecht". Berücksichtigt
werden
insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und das
Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen
Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter
Mütter und
Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die
besonderen
Bedürfnisse behinderter Kinder.
Mitsprache
Die
Wunsch- und Wahlrechte lassen viel Raum zur selbstbestimmten
Lebensgestaltung. Sie führen zur Mitsprache bei der Auswahl der
erforderlichen Leistungen. Beispielsweise werden die Belange von Frauen
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besonders
berücksichtigt.
Und die Betreuung behinderter Kinder wird auf das soziale Umfeld
abgestimmt.
Geldleistungen und persönliches Budget
Das
Gesetz erlaubt auch mehr Flexibilität. So können Sie für
Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen erbracht
werden müssen, auf Antrag auch Geld erhalten, um sich die
Leistungen
selbst zu beschaffen. Voraussetzung: Die beantragten Leistungen sind
nicht weniger wirksam und nicht teurer als die vom
Rehabilitationsträger angebotenen Sachleistungen. Möglich ist
auch das
sogenannte "persönliche Budget". Damit können behinderte
Menschen den
"Einkauf" von Leistungen eigenverantwortlich regeln, wenn sie dies
wünschen. Welche Leistungen sich dafür eignen und wie die
Budgets
konkret bemessen sein müssen, erproben die
Rehabilitationsträger und
die behinderten Menschen in Modellprojekten unter wissenschaftlicher
Begleitung.
Fragen
Welche Leistungen kann ich beispielsweise in
Form von Geldleistungen erhalten?
Zum Beispiel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die durch einen ambulanten Rehabilitationsdienst durchgeführt werden.
Kann ich Teilhabe-Leistungen auch im Ausland in Anspruch nehmen?
Sachleistungen
können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei gleicher
Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden
können ?
Für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt, dass sie ohne weitere
Voraussetzungen im grenznahen Ausland erbracht werden können, wenn
sie
für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder
selbstständigen
Tätigkeit erforderlich sind.
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