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  1. Wunsch und WahlrechteSGB IX promotours
  2. BedürftigkeitsprüfungSGB IX promotours
  3. PauschalbeitragSGB IX promotours
  4. Ambulante Rehabilitation  SGB IX promotours
  5. ArbeitslebenSGB IX promotours
  6. WerkstättenSGB IX promotours
  7. Neues für FrauenSGB IX promotours
  8. Neues für KinderSGB IX promotours
  9. KinderbetreuungSGB IX promotours
  10. Zusammen lebenSGB IX promotours
       
Zusammen leben

Hilfe fürs Zusammenleben
Zu einem selbstbestimmten Leben in unserer Gesellschaft gehört mehr als eine gute medizinische Betreuung und eine angemessene Arbeit. Dazu gehören auch Zugang zu Behörden und Rehabilitationsträgern, Erleichterungen bei der Kommunikation oder die Hilfe beim Besuch von Theatern, Kinos oder Gaststätten. Diese Leistungen nennt das Gesetz "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft".

Kultur, Begegnungen, Zeitgeschehen
So können behinderte Menschen Hilfen zum Besuch von Kulturveranstaltungen oder zur Begegnung mit nichtbehinderten Menschen beanspruchen. Hier ist vieles denkbar - von der Begleitperson fürs Theater bis zum Fahrdienst zum Chorabend. Und wenn die Behinderung eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben nicht oder nur unzureichend zulässt, erhält man bei Bedarf - vor allem technische - Hilfsmittel, die eine mediale Beteiligung am Zeitgeschehen oder an kulturellen Ereignissen ermöglichen.

Barrierefreier Zugang
Behinderte Menschen haben mit dem SGB IX außerdem einen Anspruch auf den barrierefreien Zugang zu Ärzten, Sachverständigen und Therapeuten oder zu Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Sozialleistungsträger. Und weil Barrierefreiheit auch für das Privatleben gilt, gibt es Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von Wohnungen.

Gebärdensprache und Gebärdendolmetscher
Für den Sozialbereich wird es hörbehinderten Menschen ermöglicht, die Gebärdensprache zu verwenden, und zwar sowohl im Verfahren der Sozialverwaltung als auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arztbesuch oder bei der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Die Kosten für notwendige Gebärdendolmetscher und andere Kommunikationshilfen werden von dem jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen. Übrigens: Auch Menschen mit einer besonders starken Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit haben Anspruch auf notwendige Hilfe.

Fragen
Wann steht mir als hörbehinderter Mensch das neue Merkzeichen "Gl" zu?

Das Merkzeichen können sich gehörlose Menschen, bei denen Taubheit beider Ohren vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen, in den Schwerbehindertenausweis eintragen lassen. Gehörlose Menschen können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.

Ist mein Schwerbehindertenausweis noch gültig?

Ein ausgestellter Schwerbehindertenausweis bleibt bis zum Ablauf seiner eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig. Es sei denn, er ist einzuziehen, weil zum Beispiel der Grad der Behinderung auf unter 50 gesunken ist. Auch kann der Ausweis auf Antrag verlängert werden, wenn er nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Hintergrund
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind insbesondere:

  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  • Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
  • Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
  • Rehabilitationsträger für diese Leistungen sind die Träger der Sozialhilfe und öffentlichen Jugendhilfe sowie - für ihre Leistungsberechtigten - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge.


© Bundesministerium für Arbeit und Soziales





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