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  8. Neues für KinderSGB IX promotours
  9. KinderbetreuungSGB IX promotours
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Ambulante Rehabilitation

Flexibilität

Eine flexible Rehabilitation wird immer wichtiger. Daher unterstützt das Gesetz ambulante Hilfe. Zum einen, weil der stationäre Aufenthalt nicht immer erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Zum anderen sollen diejenigen, die eine stationäre Betreuung früher kaum oder gar nicht nutzen konnten, ambulante Alternativen finden. Zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte, Selbstständige, Frauen mit Familienpflichten oder allein erziehende Elternteile.

Entgeltfortzahlung bei ambulanter Betreuung
Bei einer ambulanten Betreuung sind behinderte Menschen genauso sozial und finanziell abgesichert wie bei einer stationären Betreuung. Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihrer Rehabilitation nicht arbeiten, haben sie für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant erbracht wird.

Erweiterter Rechtsanspruch auf Übergangsgeld
Besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung und wird die Leistung zum Beispiel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht, zahlt dieser in der Regel Übergangsgeld. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der behinderte Mensch arbeitsunfähig oder durch die Teilnahme an einer Maßnahme an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Anders gesagt: Übergangsgeld gibt es nicht nur bei stationären, sondern auch bei ambulanten Leistungen. Der Sozialversicherungsschutz ist dabei inklusive.

Fragen
Bedeutet die Stärkung der ambulanten Angebote eine Abkehr von der stationären Betreuung?

Nein. Das SGB IX setzt zwar auf die Vorteile einer ambulanten Betreuung. Es gibt aber keine strikte Festlegung des Grundsatzes "ambulant vor stationär". Ein solcher Grundsatz wäre für die Rehabilitation im Einzelfall zu unflexibel.

Gibt es bei der jährlichen Anpassung der Entgeltersatzleistungen noch Unterschiede zwischen Ost und West?

Nein. Die jährliche Anpassung des Krankengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes erfolgt für die alten und neuen Bundesländer einheitlich. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Bruttolohn- und Gehaltsentwicklung.


© Bundesministerium für Arbeit und Soziales



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